Datenschutzerklärung
Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Frau wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art 9 Abs. 3 DSGVO.
Dauer der Speicherung
Ihre Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung, der Kurs oder die Wahlleistung mutmaßlich abgeschlossen und abgerechnet sind. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach § 630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf § 199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Besondere Maßnahmen in besonderen Situationen
Während einer Pandemie wird die Hebamme ihre Leistungen im Falle staatlich verordneter Restriktionen (Kontaktminimierung) bei Bedarf zum Teil auch per Videotelefonie erbringen. Die hierfür genutzte Plattform sprechstunde.online ist ein zertifizierter Online-Dienst, der die datenschutzrechtlichen Vorgaben und technische Sicherheitsanforderungen des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfüllt. Näheres hierzu auf der Website sprechstunde.online/sicherheit.
Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Frau einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
Des Weiteren werden Daten im Falle einer Mit- oder Weiterbetreuung an folgende Empfänger weitergegeben: Vertretungshebammen, Kliniken, Geburtshaus o.ä., sofern die Frau Kenntnis darüber besitzt und einverstanden ist.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, und
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Ihrer Seite ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus haben Sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21. DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Claudia Kummer-Schicht
- nachfolgend Hebamme genannt - .
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin/ dem Leistungsempfänger sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin/ dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Als Zusatzleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
(b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin/ den Leistungsempfänger vor der Inanspruchnahme einer Zusatzleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten Schwangeren und Müttern rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Falls zum Abrechnungszeitpunkt keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann, werden die Kosten der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt. Für vereinbarte Wahlleistungen sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen sind ebenso wie deren Partner(in) zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen AGB unabhängig von der Erstattungsfähigkeit und Erstattungsdauer durch die Krankenversicherung innerhalb von 30 Tagen verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin/ der Leistungsempfänger Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Wertsachen
In die von der Hebamme zu Kurszwecken genutzten Räumlichkeiten sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Für abhanden gekommene Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zurücklassen abgeholt werden. Eine diebstahlsichere Verwahrung kann zu keinem Zeitpunkt sichergestellt werden.
Sonstige Regelungen
Eine Änderung personenbezogener Daten, vor allem des Namens, der Wohnadresse und der Krankenkasse ist der Hebamme unverzüglich mitzuteilen. Eine Kündigung des Vertragsverhältnis durch die Leistungsempfängerin ist jederzeit bei triftigem Grund möglich. Fällt der neue Wohnort nicht mehr in das Einzugsgebiet der Hebamme, kann diese einen bereits geschlossenen Behandlungsvertrag kündigen. Eine Kündigung des Vertragsverhältnis seitens der Hebamme ist ebenso jederzeit durch einen triftigen Grund, z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis möglich. Kündigungen haben schriftlich mit Datum versehen zu erfolgen.
Salvatorische Klausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in ihrer jeweiligen Fassung mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten somit als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.