Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Claudia Kummer-Schicht
- nachfolgend Hebamme genannt - .
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin/ dem Leistungsempfänger sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin/ dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Als Zusatzleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
(b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin/ den Leistungsempfänger vor der Inanspruchnahme einer Zusatzleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten Schwangeren und Müttern rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Falls zum Abrechnungszeitpunkt keine gültige Mitgliedschaft in der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann, werden die Kosten der Leistungsempfängerin privat in Rechnung gestellt. Für vereinbarte Wahlleistungen sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen sind ebenso wie deren Partner(in) zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen AGB unabhängig von der Erstattungsfähigkeit und Erstattungsdauer durch die Krankenversicherung innerhalb von 30 Tagen verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin/ der Leistungsempfänger Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Wertsachen
In die von der Hebamme zu Kurszwecken genutzten Räumlichkeiten sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Für abhanden gekommene Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zurücklassen abgeholt werden. Eine diebstahlsichere Verwahrung kann zu keinem Zeitpunkt sichergestellt werden.
Sonstige Regelungen
Eine Änderung personenbezogener Daten, vor allem des Namens, der Wohnadresse und der Krankenkasse ist der Hebamme unverzüglich mitzuteilen. Eine Kündigung des Vertragsverhältnis durch die Leistungsempfängerin ist jederzeit bei triftigem Grund möglich. Fällt der neue Wohnort nicht mehr in das Einzugsgebiet der Hebamme, kann diese einen bereits geschlossenen Behandlungsvertrag kündigen. Eine Kündigung des Vertragsverhältnis seitens der Hebamme ist ebenso jederzeit durch einen triftigen Grund, z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis möglich. Kündigungen haben schriftlich mit Datum versehen zu erfolgen.
Salvatorische Klausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in ihrer jeweiligen Fassung mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten somit als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.